Fachgruppe der Versicherungsmakler rät: Export, Produktion und Warentransport gehören versichert

Fachgruppe der Versicherungsmakler rät: Export, Produktion und Warentransport gehören versichert
 

Der Winter hat nun endgültig in Tirol Einzug gehalten. Eine Situation, die für Haus- und Wohnungsbesitzer Haftungen für mangelnde Schneeräumung und Dachsicherung vorsieht.

 

Haus- und Liegenschaftseigentümer kennen meist ihre Verpflichtung zur Schneeräumung nicht. Es ist nämlich gesetzlich vorgeschrieben, welche Pflichten bzw. Haftungsrisiken für Eigentümer von Liegenschaften bestehen. So sieht der Gesetzgeber vor, dass Liegenschaftseigentümer in Ortsgebieten – ausgenommen sind Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken – dafür Sorge tragen müssen, dass die entlang der Grundstücksgrenze gelegenen Gehsteige und Gehwege inklusive Stiegenanlagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sein müssen. Bei Schnee und Glatteis müssen die Gehwege auch gestreut werden. „Aber auch wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter entlang des Grundstückes gesäubert und gestreut werden“, warnt Mag. Thomas Tiefenbrunner, Fachgruppenobmann der Versicherungsmakler.

 

Eigentümer haftet für Schäden

Auch Schneewächten oder Eiszapfen, die von den Dächern Richtung Straße herunterhängen, müssen entfernt werden. Bei Dachlawinen-Gefahr muss das Dach von Schnee befreit oder der Gehsteig vorübergehend wegen Lawinengefahr gesperrt werden. Auch hier hat der Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass diese Warnung beispielsweise in Form einer Tafel bzw. eines Schildes außerhalb des Gefahrenbereiches ausgehängt ist.

 

Sollte der Grundstückseigentümer diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, dann kann er für eventuelle Schäden – beispielsweise durch Ausrutschen auf einer nicht gestreuten Eisplatte am Gehsteig – zur Haftung herangezogen werden.

 

Ein Liegenschaftseigentümer kann sein Risiko dadurch minimieren, dass er seine Verpflichtung durch die Beauftragung eines Winterdienstes überträgt. In diesem Fall tritt der Beauftragte an die Stelle des Eigentümers und ist für mögliche Schäden als Haftender heranzuziehen.

 

Schäden, die durch mangelnde Schneeräumung entstehen, sind normalerweise in der Haftpflichtversicherung gedeckt. Trotzdem empfehlen die Versicherungsmakler, dass beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung darauf geachtet werden soll, ob dieser Versicherungsschutz auch mit im Paket ist. „Auch bei bestehenden Polizzen sollte geprüft werden, ob diese Schäden gedeckt sind“, empfiehlt Mag. Thomas Tiefenbrunner abschließend.